Satzung
- Details
- Veröffentlicht: Freitag, 13. Juli 2012 08:21
- Zugriffe: 5569
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderkreis des Gymnasiums Nordhorn. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Nordhorn. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die
- Förderung der Arbeit des Gymnasiums
- Unterstützung der Interessen der Schule gegenüber dem Schulträger und in der Öffentlichkeit
- Förderung der Elternarbeit und Unterstützung von Schüleraktivitäten am Gymnasium Nordhorn
- Pflege von Kontakten der Ehemaligen zu ihrer alten Schule
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß seitens des Vorstandes.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die festgesetzten Beiträge sind jährlich zum 31.01. eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt z. Zt. 24,00 EUR jährlich.
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres bzw. zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf eines Kalender oder Geschäftsjahres zugehen.
§ 8 Ausschluß
Der Vorstand kann den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit beschließen, wenn
aa) das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt (vereinsschädigendes Verhalten),
bb) Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
§ 9 Folgen des Ausscheidens
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, insbesondere hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Es besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 11 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen. mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
2. Entlassung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
5. Jede Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung“ des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand. und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Nordhorn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nordhorn, den 03.03.2016